Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Fotobeweis und Gegen-Beweisantrag

Fotobeweis und Gegen-Beweisantrag




Gliederung:


Gliederung:


-   Weiterführende Links
-   Allgemeines



Weiterführende Links:


Bußgeldverfahren / Ordnungswidrigkeitenverfahren

Beweisführung
Lichtbild - Radarfoto - Video

Der Beweisantrag im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren

- nach oben -



Allgemeines:





OLG Düsseldorf v. 22.11.2000:
Mit der Rechtsbeschwerde kann grundsätzlich nicht beanstandet werden, der Betroffenen sei entgegen der Überzeugung des Tatrichters nicht mit der auf dem Radarfoto abgelichteten Person identisch. Einem Beweisantrag zur Vernehmung einer Person, die das Fahrzeug zum Vorfallzeitpunkt gefahren haben soll, braucht der Tatrichter nur stattzugeben, wenn erkennbar ist oder behauptet wird, dass zwischen dem Betroffenen und der im Beweisantrag genannten Person eine derartigen Ähnlichkeit besteht, dass von nahezu identischem Aussehen der beiden Personen ausgegangen werden muss.

OLG Hamm v. 06.08.2009:
Die in einem Antrag aufgestellte Behauptung („Zwischen dem Betroffenen und der auf dem als Beweismittel dienenden Frontfoto nur teilweise erkennbaren Person besteht keine Identität“) benennt das Beweisziel und keine Beweistatsache. Ob die fragliche Identität besteht oder nicht, ist ein Schluss, der sich aus einem Vergleich zwischen Foto und Betroffenem sowie den darauf erkennbaren Merkmalen ergibt. Diesen Schluss hat das Gericht zu ziehen (§ 261 StPO). Ein Sachverständiger kann insoweit nur unterstützend tätig werden und dem Tatrichter die Sachkunde vermitteln, die er ggf. selbst nicht besitzt. In einem Beweisantrag müssen daher als Anknüpfungstatsachen einzelne unterscheidende morphologische Merkmale genannt werden.

OLG Celle v. 31.08.2010:
Die Ablehnung eines Beweisantrags des Betroffenen auf Vernehmung seines Bruders, der nach dem Vortrag des Betroffenen Fahrzeugführer zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung gewesen sei und der ihm "wie ein Ei dem anderen" ähnele, mit der Begründung, der Betroffene sei aufgrund des bei der Messung gefertigten Lichtbildes identifiziert und die Beweiserhebung damit nicht erforderlich, verletzt den Betroffenen in seinem Beweisantragsrecht.




OLG Brandenburg v. 15.10.2012:
Beruht die Annahme des Gerichts, der Betroffene sei Fahrer des Fahrzeuges gewesen, allein auf dem Lichtbild, das vom Führer des Fahrzeuges anlässlich eines Geschwindigkeitsverstoßes gefertigt worden ist, darf das Gericht den Beweisantrag des Betroffenen auf zeugenschaftliche Vernehmung seines Bruders, der ihm "wie ein Ei dem anderen ähnele", nicht gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG wegen der Nichterforderlichkeit der Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit zurückweisen (Anschluss OLG Celle, 31. August 2010, 311 SsRs 54/10, NJW 2010, 3794). Die unterbliebene Beweiserhebung darf nicht von der Vorlage eines aktuellen, den Bruder des Betroffenen zeigenden Lichtbildes abhängig gemacht werden, da es nicht Sache des Betroffenen ist, seine Unschuld nachzuweisen.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum